Der lange Schatten der Corona-Hysterie Am 21. Juni 2024 war Anna K. vom Landgericht Gera für einen Akt der Menschlichkeit wegen Rechtsbeugung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil am 2. Juni 2026 auf Revision der Angeklagten aufgehoben und per Pressemitteilung vom 3. August 2026 darüber informiert,

Anna K. war 2020 seit fünf Jahren als Proberichterin tätig und wurde seit Anfang des Jahres im besonderen richterlichen Bereitschaftsdienst eingesetzt. In dieser Eigenschaft war sie am 14. April 2020 für Eilfälle des Amtsgerichtsbezirks Altenburg zuständig. Sie erhielt den Antrag eines Pfarrers auf einstweilige Verfügung gegen ein Pflegeheim, das ihm mit Hinweis auf den Corona-Lockdown den Besuch einer 89-jährigen sterbenskranken Frau verwehrt hatte, die nur noch palliativ versorgt wurde. Anna K. schloss aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 30 Absatz 4), dass dem Seelsorger in einem Analogieschluss zu anderen geregelten Absonderungsfällen der Zutritt zu gewähren sei. So entschied sie. Die Frau erhielt Besuch von dem Seelsorger, der sie zuvor 35 Jahre betreut hatte und verstarb fünf Wochen später, nicht an Corona.
Jedoch war der Pfarrer der Vater von Anna K. gewesen. Er hatte bei seiner Antragsstellung nicht gewusst, dass seine Tochter entscheiden würde. Die «Thüringer Allgemeine» lobte den Pfarrer schon am 21. April 2020 für seine mutige Tat. Am 4. Mai 2020 korrigierte das zuständige Thüringer Landesministerium auf Grundlage dieses Beschlusses die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18.04.2020 und legte fest, dass «die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen [,,,] entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten» seien. So weit, so gut.
Jedoch sieht die Zivilprozessordnung vor, dass Richter von der Ausübung ihres Amts in Fällen ausgeschlossen sind, in denen ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht. Der Präsident des Langerichts Gera leitete am 23. April 2020 ein Disziplinarverfahren gegen Anna K. ein, nachdem er erfahren hatte, dass Pfarrer Peter Oberthür ihr Vater war. Am 5. Mai 2020 wurde der Richterwahlausschus darüber informiert. Am 26. Mai 2020 gab der Richterwahlausschuss die Zustimmung zur Übernahme von Anna K. in das Richteramt auf Lebenszeit. Zum 30. April 2021 wurde Anna K. mit sofortiger Wirkung aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen. Wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten in den Abläufen legte Anna K. Verfassungsbeschwerde gegen ihre Entlassung ein. Deren Annahme lehnte das Bundesverfassungsgericht am 9. März 2022 ab.
Der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren erstattete gegen Anna K. Anzeige wegen Rechtsbeugung. Er ist mittlerweile Präsident des Landgerichts Gera. Weil mehrere Kollegen der Staatsanwaltschaft und Richter des Landgerichts Gera Anna K. persönlich kannten und sich für befangen erlärten, dauerte es 19 Monate, bis die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Es wurden 21 mögliche Besetzungen der Strafkammer durchgespielt. In diesem Verfahren wurde der Präsident des Landgerichts Gera als Zeuge gehört, der dienstliche Beurteilungen über die drei Berufsrichter abgibt, welche die Verhandlung führten. Anna K. wurde verurteilt. Dagegen legte sie Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Der 2. Strafsenat des BGH hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 2. Juni 2026 Anna K. vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen und die Verfahrenskosten und die nötigen Auslagen von Anna K. der Staatskasse auferlegt, Der BGH stellt in seinem Urteil lakonisch fest: «Der Tatbestand des § 339 StGB setzt voraus, dass ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt.»
Eine solche Rechtsbeugung erkennt der BGH nicht. Er führt vielmehr aus, dass die Entscheidung von Anna K. abgesehen von dem verfahrensrechtlichen Fehler vertretbar gewesen sei: «Die von der Angeklagten in ihrer Entscheidung ausgeführten Erwägungen decken sich mit den [weiter oben] aufgezeigten Rechtsmaßstäben in weitem Umfang. Beide beruhen auf einem identischen Grundverständnis, nach dem generelle Besuchsverbote, die Heimbewohnern jede kommunikative Entfaltung in höchstpersönlichen Angelegenheiten unmittelbar mit engen Vertrauenspersonen vollständig unmöglich machen, wegen der darin liegenden Berührung des Menschenwürdekerns selbst durch überragende Interessen des Allgemeinwohls nicht zu rechtfertigen sind.»
Der zweite Satz dieses Zitats entspricht auch meiner Meinung zur Isolierung alter und kranker Menschen während der Lockdowns, und zwar auch dort, wo ihnen Besuche durch ihre engsten Verwandten verwehrt wurden. Die deutschen Spitzenpolitiker haben damals den ersten Satz des ersten Artikels des deutschen Grundgesetzes vergessen. Sie haben dafür nie um Entschuldigung gebeten.
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